VOLKSBEGEHREN

Allgemeine Informationen

Ein Volksbegehren ist ein Instrument der Direkten Demokratie in Österreich. Mit ihm kann das Volk die Behandlung eines Gesetzesvorschlags im Nationalrat verlangen. Um ein Volksbegehren zum Erfolg – sprich zu einer Behandlung im Parlament – zu führen, müssen die Initiatoren in einem zweistufigen Verfahren mindestens 100.000 gültige Unterstützungsbekundungen und Unterschriften wahlberechtigter Bürger vorlegen. Ein direkter Einfluss auf die Gesetzgebung durch das Volksbegehren ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Nationalrat muss das Thema diskutieren, jedoch keinen Beschluss zur Angelegenheit fassen. Dieses unverbindliche Instrument ist daher formal betrachtet eine Volkspetition.

Grundsätzlich ist das Volksbegehren in Art. 41 Abs. 2 B-VG geregelt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren enthält das Volksbegehrengesetz 2018 (BGBl I Nr. 106/2016 in der jeweils geltenden Fassung).

 

Ablauf eines Volksbegehrens

Das Verfahren zur Einbringung eines Volksbegehrens in den Nationalrat ist zweistufig ausgestaltet. Im Erfolgsfall schließt sich die Behandlung des Anliegens im Nationalrat an.
 

Einleitungsverfahren

Den ersten Schritt bildet das sogenannte Einleitungsverfahren. Zunächst ist das Vorhaben beim Bundesministerium für Inneres anzumelden, das innerhalb von zwei Wochen über dessen Genehmigung zu entscheiden hat. Wird das Anliegen zugelassen, wird das Einleitungsverfahren durch Einreichung von gültigen Unterstützungserklärungen wahlberechtigter Bürger abgeschlossen. Dazu werden ein Promille der durch die letzte Volkszählung erhobenen Bevölkerungszahl an gültig unterschriebenen Unterstützungserklärungen benötigt (Stand 1. Jänner 2018 sind dies 8.401). Diese Unterstützungen gelten auch gleichzeitig als Unterschriften für das eigentliche Volksbegehren. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind. (§3 Abs. 2 Volksbegehrengesetz). Liegen ausreichend Unterstützungsbekundungen vor, können die Initiatoren einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens einreichen. Dieser wird erneut durch das BMI geprüft, das hierfür drei Wochen Zeit hat.
 

Eintragungsverfahren

War das Einleitungsverfahren erfolgreich, legt das BMI eine achttägigen Eintragungszeitraum fest. In dieser Zeit können alle für die Wahl des Nationalrats berechtigten Personen das Volksbegehren durch Unterschrift unterstützen. Die im Einleitungsverfahren bereits gesammelten Unterstützungsbekundungen werden auf die Unterschriften im Eintragungsverfahren angerechnet. Ein Volksbegehren muss im Nationalrat behandelt werden, wenn es mindestens 100.000 Unterschriften erreicht (bis 1981 mussten es 200.000 sein) oder aber die Stimmen von je mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten dreier Bundesländer. Praktisch ist diese Alternative jedoch bedeutungslos, da ein Sechstel der Anzahl der Wahlberechtigten der drei entsprechend der Zahl ihrer Wahlberechtigten kleinsten Bundesländer deutlich über 100.000 liegt; zum Beispiel wären bei der Europawahl 2009 mit einem Sechstel der Wähler aus dem BurgenlandVorarlberg und Salzburg insgesamt zumindest 147.897 Stimmen zusammengekommen.
 

Behandlung im Nationalrat

Ein erfolgreiches Volksbegehren wird vom BMI dem Nationalrat zugeleitet, der es zunächst einem Ausschuss zur Vorberatung zuordnet. Nach erfolgter Zuordnung muss das Volksbegehren im Ausschuss innerhalb eines Monats behandelt werden. Bei der Gestaltung der Tagesordnung genießen Volksbegehren Vorrang vor allen übrigen Gegenständen. Die bevollmächtigte Person des Volksbegehren sowie zwei Stellvertretende haben das Recht der Teilnahme an den Vorbereitungen. Es können weitere Experten und Sachverständige hinzugezogen werden. Nach vier Monaten muss der Ausschuss im Nationalrat zur Angelegenheit des Volksbegehrens Bericht erstatten. Danach wird das Volksbegehren im Plenum behandelt, womit es seinen Abschluss findet. Der Nationalrat ist nicht verpflichtend, irgendeine Form von Beschluss zur Angelegenheit des Volksbegehrens zu fassen.

Bis 2017 mussten Unterstützungsbekundungen und Unterschriften auf dem Heimatgemeindeamt oder dem Magistrat vor dem Beamten geleistet werden. Seit 1. Jänner 2018 können mit der Einführung des Neuen Zentralen Wählerregisters Volksbegehren unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde und auch online mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte unterschrieben werden. Dies gilt sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens.

 

Quelle: WIKIPEDIA