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Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Pflegekarenz/Pflegeteilzeit

Seit dem 1. Jänner 2014 können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete mit ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes) oder eine Pflegeteilzeit (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes) vereinbaren.

Seit 1. Jänner 2020 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zudem einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeitbis zu maximal vier Wochen.

Ebenso besteht die Möglichkeit, dass sich Bezieherinnen/Bezieher des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe wegen Pflegekarenz vom Leistungsbezug abmelden. 

Während einer Pflegekarenz bzw. Familienhospizkarenz besteht eine kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung. Die Beiträge dafür werden vom Bund übernommen. Darüber hinaus erwerben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in dieser Zeit einen Abfertigungsanspruch.

Zudem wurde im Bundespflegegeldgesetz geregelt, dass bei Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld für die Dauer der Maßnahme besteht. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch. Im Falle einer Reduzierung der Arbeitszeit (Pflegeteilzeit) gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot.

Über Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt).

Achtung

Bei Vereinbarung einer Pflegekarenz aus einem geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnis besteht weder Anspruch auf Pflegekarenzgeld noch auf eine aus diesem Grund gewährte Kranken- und Pensionsversicherung.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz