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Dienstag - Freitag: 8 - 12 Uhr

zusätzlich am Nachmittag:

Dienstag: 14 - 18 Uhr

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Sprechstunden Bürgermeister

Dienstag: 15 - 18 Uhr

oder nach Terminvereinbarung

Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

Personen, die sich der Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und die Voraussetzungen für die kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes erfüllen, können sich bei sozialer Schutzbedürftigkeit in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person (als Angehörige mitversichert) sind.

Versicherungsbeiträge fallen nicht an; diese werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund beglichen.

Nähere Informationen bezüglich Versicherungsbeginn, Wartezeiten und Sperrfrist erteilt die Österreichische Gesundheitskasse.

Weiterführende Links

Mitversicherung von Angehörigen (→ ÖGK)

Letzte Aktualisierung: 3. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz