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Dienstag - Freitag: 8 - 12 Uhr

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Dienstag: 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 14 - 17 Uhr

Sprechstunden Bürgermeister

Dienstag: 15 - 18 Uhr

oder nach Terminvereinbarung

Meldung des Todesfalls: Geldinstitute

Der Todesfall kann durch die Hinterbliebenen (bzw. die verfügungsberechtigten Erbinnen/Erben) auch beim Geldinstitut der Verstorbenen/des Verstorbenen gemeldet werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben (oder eine persönliche Vorsprache) sowie die Vorlage der Sterbeurkunde bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch"). Es müssen jedenfalls die Geldinstitute und Kontoverbindungen der zuständigen Notarin/dem zuständigen Notar (Gerichtskommissärin/Gerichtskommissär) bekannt gegeben werden.

Hinweis

In der Regel werden Konten und Sparbücher der Verstorbenen/des Verstorbenen, soweit es keine weiteren Kontoinhaberinnen/Kontoinhaber gibt, bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens gesperrt. Bei Gemeinschaftskonten wird in den meisten Fällen vermerkt, dass eine Inhaberin/ein Inhaber verstorben ist, die andere Mitinhaberin/der andere Mitinhaber kann jedoch weiterhin darüber verfügen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer