Aktuelle Termine
Samstag, 01.07.2023
Freitag, 07.07.2023
Der Status der Rechtspersönlichkeit (sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen) umfasst die Möglichkeit, Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen sowie zu klagen und geklagt zu werden.

Das Abschießen bzw. verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten.
Zu den Feuerwerkskörpern der Kategorie F1, wenn sie der ÖNORM 15947 entsprechen gehören:
z.B.: Bengalfeuer, Bengalhölzer, Bengalfackeln, Knallbonbons, Knatterartikel, Blitztabletten, Fontänen, Partyknaller, Knallerbsen etc.
Zu den Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gehören:
z.B.: Knallkörper, Doppelschläge, Blitzknallkörper, Knallfrösche, Sprungräder, Feuertöpfe, Raketen etc.
Wir weisen auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.03.2023 über das Verbot des Feuerentzündens und Rauchens im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr hin. Das Entzünden von Feuerwerkskörpern fällt ebenfalls unter dieses Verbot. Zuwiderhandlungen sind mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 7.270,– zu ahnden.
Zudem wird auf § 38 Abs. 1 PyroTG verwiesen, wonach die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist. Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht nach § 40 Abs. 1 Z 3 PyroTG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.600,– zu bestrafen.
Hier geht es zur Verordnung!