Rechtliche Stellung des Untermieters
Kündigungsregelungen im Untermietverhältnis
Für die Untermieterin/den Untermieter gelten grundsätzlich nicht dieselben Kündigungsbeschränkungen wie für die Hauptmieterin/den Hauptmieter, da das Mietrechtsgesetz (MRG) auf Untermietverhältnisse in der Regel nicht direkt anwendbar ist. Eine Kündigung kann daher auch aus allgemeinen zivilrechtlichen Gründen erfolgen – etwa dann, wenn berechtigte Interessen der Hauptmieterin/des Hauptmieters durch die Fortsetzung des Untermietverhältnisses beeinträchtigt würden.
Ende des Hauptmietverhältnisses
Wird das Hauptmietverhältnis von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter beendet – etwa durch Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder Räumungsvergleich – kann dies auch das Ende des Untermietverhältnisses bedeuten, da die Hauptmieterin/der Hauptmieter die Wohnung in der Regel geräumt übergeben muss. Ein automatisches Erlöschen tritt jedoch nicht ein.
Informationspflicht und Schadenersatz
Die Hauptmieterin/der Hauptmieter ist verpflichtet, die Untermieterin/den Untermieter unverzüglich über jede Form der Beendigung des Hauptmietverhältnisses zu informieren. Wird das Untermietverhältnis auf längere Zeit abgeschlossen, die Hauptmieterin/der Hauptmieter gibt aber vorzeitig ihre/seine Hauptmietrechte auf und verhindert dadurch die vereinbarte Fortsetzung des Untermietverhältnisses, kann dies unter Umständen zu einer Schadenersatzpflicht führen – insbesondere dann, wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter die Untermieterin/den Untermieter nicht ordnungsgemäß über das Risiko aufgeklärt hat.
Eigentümerwechsel
Ein Wechsel der Hauseigentümerin/des Hauseigentümers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Untermietverhältnis, da dieses nur zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter besteht.
Rechte nach dem Mietrechtsgesetz (MRG)
Viele der im Mietrechtsgesetz (MRG) vorgesehenen Rechte der Mieterin/des Mieters – etwa zu Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten oder zur Kontrolle der Betriebskostenabrechnung – gelten nur bei Hauptmietverhältnissen. Die Untermieterin/der Untermieter ist in diesen Fällen auf die Mitwirkung der Hauptmieterin/des Hauptmieters angewiesen. Insbesondere wenn die Untermieterin/der Untermieter plant, im Untermietgegenstand Investitionen vorzunehmen, sollte eine mögliche Abgeltung vorab vertraglich geregelt werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz