Beitragszeiten, Beitragsgrundlage
Je nach Art der Versicherungszeit (Beitragszeit) gibt es unterschiedliche monatliche Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage ist die Basis für die Berechnung der Höhe der Pension.
- Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
	- Höchstbeitragsgrundlage:
 monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.450 Euro (Wert für das Jahr 2025)
- Geringfügigkeitsgrenze:
 Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 551,10 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2025)
 
- Höchstbeitragsgrundlage:
- Zeiten einer Teilpflichtversicherung
	- Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
 2.300,10 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2025)
- Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld:
 70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage; beim Umschulungsgeld täglich 93,17 Euro (Wert für das Jahr 2025)
- Bezug von Pflegekarenzgeld:
 2.300,10 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2025)
- Bezug von Kranken- (→ USP), Rehabilitations-, Wochen-, Übergangs-, Wiedereingliederungsgeld: die jeweilige Leistung
- Bezug von Familienzeitbonus:
 54,87 Euro pro Tag (Wert ab 1.1.2025)
 
- Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung
	- Weiterversicherung:
 durchschnittlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 1.010,40 Euro und höchstens 7.525 Euro (Werte für das Jahr 2025; Beitragssatz 22,8 Prozent)
- Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3):
 Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 1.010,40 Euro und höchstens 7.525 Euro (Werte für das Jahr 2025)
- Selbstversicherung:
 ohne vorangegangene Pflichtversicherung 3.762,50 Euro sowie bei vorangegangener Pflichtversicherung mindestens 1.010,40 Euro und höchstens 7.525 Euro (Werte für das Jahr 2025)
- Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes:
 2.300,10 Euro (Werte für das Jahr 2025)
- Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger:
 Beitragsgrundlage: 2.300,10 Euro (Werte für das Jahr 2025)
- Nachkauf Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten:
 Beitragsgrundlage: 6.450 Euro; Beitrag für Schul- und Studienzeiten: 1.470,60 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2025)
 
- Weiterversicherung:
Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: 
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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