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Begriffsdefinition: Kinder und Jugendliche

Hinweis: In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen". Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht. Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch". Für wen gelten die Jugendschutzgesetze? Bundesland Definition Burgenland Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. Kärnten Kinder: Personen unter 14 Jahren Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. Niederösterreich Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. Oberösterreich Jugendliche: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. Salzburg Kinder: Personen unter 12 Jahren Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. Steiermark Kinder: Personen unter 14 Jahren Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren Tirol Kinder: Personen unter 14 Jahren Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren Vorarlberg Kinder: Personen unter 14 Jahren Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst. Wien Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.
Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion