Begriffsdefinition: Kinder und Jugendliche
Hinweis: In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".
Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".
Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
Bundesland
Definition
Burgenland
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.
Kärnten
Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.
Niederösterreich
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.
Oberösterreich
Jugendliche: Personen unter 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.
Salzburg
Kinder: Personen unter 12 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.
Steiermark
Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren
Tirol
Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren
Vorarlberg
Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren
Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.
Wien
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.
Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
