Allgemeines zur Ferialpraxis
Um als Jugendliche/als Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Alter: ab 15 Jahren
 - Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
 
Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).
Achtung:Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Minderjährige, die ihren 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiern, gelten als Kinder im Sinne des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gelten sie als Jugendliche und dürfen ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von
- Lehrverhältnissen
 - Besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen
 - Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz
 - Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder der verlängerten Lehre
 
beschäftigt werden.
Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten (Abschnitt 3 bis 5) zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Links zu Jobbörsen für Praktika und Ferialjobs
- LOGO Jobbörse (→ LOGO jugendmanagement)
 - akzente Jugendinfo Salzburg – Ferialjobs & Praktika (→ akzente Jugendinfo)
 - FFG – Praktikabörse (Praktika in Naturwissenschaft und Technik) (→ FFG)
 - StudentJob – Praktikum (→ StudentJob)
 - praktikum.info
 
Weiterführende Links
- Jugendportal – Praktikum (→ Jugendportal)
 - wienXtra-jugendinfo – Praktikum (→ wienXtra)
 - Arbeit von Kindern und Jugendlichen (→ Arbeitsinspektion)
 - Broschüre "Jugendliche – Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen" (→ Arbeitsinspektion)
 - Ferialjob (→ AK)
 - Informationen zum Thema "Ferialpraxis und Anmeldung zur Sozialversicherung" (→ ÖGK)
 
Rechtsgrundlagen
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