Kontakt
Amtsstunden
Dienstag - Freitag: 8 - 12 Uhr
zusätzlich am Nachmittag:
Dienstag: 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 14 - 17 Uhr
Sprechstunden Bürgermeister
Dienstag: 15 - 18 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
Flächenwidmungspläne
Downloadlink: Auflagedokumente
Öffentliche Auflage des 1. Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ Entwicklungsplanes, der Sachbereichskonzepte „Energie“ und „PV-Freiflächenanlagen“ und des
1. Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Deutschfeistritz:
Nachdem der Gemeinderat der neuen Gemeinde Deutschfeistritz sich intensiv mit der Neuerstellung des 1. Örtlichen Entwicklungskonzeptes samt den Sachbereichskonzeptes „Energie“ und „PV-Freiflächenanlagen“ und des 1. Flächenwidmungsplanes fachlich, inhaltlich wie auch siedlungspolitisch auseinandergesetzt hat, wurde im Zuge seiner Sitzung am 08.06.2022 durch einen einstimmigen Beschluss festgelegt, die Entwürfe zu den beiden Raumordnungsinstrumenten gemeinsam in der Zeit von 11.07.2022 bis 23.09.2022 öffentlich aufzulegen.
Um für die interessierten Bürgerinnen und Bürger einen entsprechenden Überblick über die vorgenommenen Änderungen gegenüber den bisher geltenden und wiederverlautbarten Örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen der Altgemeinden zu bieten, besteht die Möglichkeit, neben den Entwürfen auch in den sogenannten Differenzplänen, welche digital vorliegen, die diesbezüglichen Informationen abzurufen.
Die Auflagepläne, Wortlaute und Differenzpläne finden Sie (ab 11.07.2022) auf der Website der Gemeinde, außerdem liegen diese im Gemeindeamt Deutschfeistritz zur allgemeinen Einsichtnahme während der Amtsstunden/ Parteienverkehrszeiten in der öffentlichen Auflagefrist auf.
Es wird für die Bürgerinnen und Bürger am 17.08.2022 mit Beginn um 19 Uhr eine öffentliche Informationsveranstaltung im Gemeindeamt Deutschfeistritz stattfinden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, während der öffentlichen Auflagefrist Ihre fachlichen wie rechtlichen Fragestellungen betreffend Ihre Liegenschaft(en) mit dem Raumplanungsteam (Pumpernig & Partner ZT GmbH) am 24.08.2022 sowie am 14.09.2022 jeweils von 8 – 17 Uhr im Gemeindeamt zu erörtern.
Sie werden gebeten, sich betreffend Terminabstimmung beim Bauamt telefonisch voranzumelden.
Downloadlink: Auflagedokumente
!! Revisionsverfahren !!
Mit 1.1.2015 ist die Gemeindestrukturreform des Landes Steiermark in Kraft getreten und rief damit
neben den zahlreichen Gebietsänderungen hinsichtlich der von der Fusion erfassten Gemeinden auch geänderte Rahmenbedingungen für die Örtliche Raumplanung hervor.
Aufgrund des Vorliegens von wesentlich geänderten Planungsvoraussetzungen für die neu geschaffenen Gemeinden haben Fusionsgemeinden ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung ein Örtliches Entwicklungskonzept und einen Flächenwidmungsplan innerhalb von fünf Jahren zu erstellen haben. Ferner haben gemäß §§ 8, 9 oder 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffene Gemeinden ein Örtliches Entwicklungskonzept (§ 21 StROG 2010) und einen Flächenwidmungsplan (§ 25 StROG 2010) zu erstellen.
Hier finden Sie alle verfahrensrelevanten Unterlagen zum aktuellen Revisionsverfahren (Start: 2021):
Kundmachung Revision (Raumordnung Fortführung) 2021
Revisionsverfahren/Erläuterungstext
Bauwunschformular/Grundstückseigentümer*innen
Gemeindebrief 1/2021 - Bericht Revisionsverfahren
Dokumente und Unterlagen zum derzeit geltenden Flächenwidmungsplan:
Flächenwidmungsplan DEUTSCHFEISTRITZ
Flächenwidmungsplan (ehemalige Gemeinde) GROSSSTÜBING

Flächenwidmung
Auszug aus Wikipedia:
Der Flächenwidmungsplan bezeichnet im Österreichischen Recht eine Verordnung der Gemeinde, bestehend aus einem Textteil und einer Plandarstellung.
Ein Flächenwidmungsplan umfasst die Gemeindeplanung für das gesamte Gemeindegebiet und wird auf Basis des Katasterplanes erstellt. Er ordnet jedem Grundstück eine bestimmte Widmung zu, die festlegt, wie das Grundstück genutzt werden kann (Bauland, Grünland/Freiland, Verkehrsfläche, andere Spezifizierungen). Für die Erteilung einer Baubewilligung ist in den meisten Fällen eine Baulandwidmung erforderlich. Flächenwidmungspläne unterliegen als Verordnungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung der Aufsicht durch die jeweilige Landesregierung, welche den Plan nach fachlicher und rechtlicher Prüfung auf Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Gesetz zu genehmigen oder zu versagen hat.
Weiters müssen im Flächenwidmungsplan Ersichtlichmachungen eingetragen werden. Ersichtlichmachungen betreffen planungsrelevante Rechtsmaterien, die außerhalb der Gemeindekompetenz liegen. Diese sind unter anderem:
- Alle Flächen welche durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (z. B. Vorrangstandorte, Autobahnen, öffentliche Gewässer).
- Alle Flächen und Objekte, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen (z. B. denkmalgeschützte Gebäude, Naturschutzgebiete).
- Alle Flächen, die durch natürliche Gefahren beeinträchtigt sind (z. B. hochwassergefährdete Gebiete).
Da die Gesetzgebung zur Örtlichen Raumplanung und zu den damit verbundenen Flächenwidmungsplänen in Österreich in der Kompetenz der Länder liegt, gibt es demnach neun verschiedene Raumordnungsgesetze mit jeweils unterschiedlichen Festlegungen betreffend der Inhalte und der Darstellung der Pläne samt Verordnungswortlaut.